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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §24 Abs3;Rechtssatz
Im Rahmen eines Bestandverhältnisses stellt die Kündigungsfrist zugleich auch die Frist für die Erfüllung der Rechtspflicht des Bestandnehmers dar, die Bestandsache zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982120095.X01Im RIS seit
30.11.2004