Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde 1) der Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister, 2) Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, 3) Gemeinde C, vertreten durch den Bürgermeister, 4) Marktgemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1983, Zl. 511.416/07-I 5/83, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Firma G-Bau Gesellschaft mbH in U, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, Pollheimerstraße 12) , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1983 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund der am 13. Dezember 1982 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung gemäß §§ 10 bis 13, 32, 50, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von vier flüssigkeitsdichten Schlammbehältern für Sonderabfälle auf dem Grundstück Nr. n1 KG. X unter bestimmten Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die beschwerdeführenden Gemeinden im wesentlichen mit der Begründung Berufung erhoben, daß das Grundwasser durch die von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Maßnahme verunreinigt werden könnte.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1983 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund der am 13. Dezember 1982 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 10 bis 13, 32, 50, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 nach Maßgabe der Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von vier flüssigkeitsdichten Schlammbehältern für Sonderabfälle auf dem Grundstück Nr. n1 KG. römisch zehn unter bestimmten Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die beschwerdeführenden Gemeinden im wesentlichen mit der Begründung Berufung erhoben, daß das Grundwasser durch die von der mitbeteiligten Partei vorgesehene Maßnahme verunreinigt werden könnte.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1983 wurde auf Grund dieser Berufungen der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 AVG 1950 behoben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der §§ 31 a Abs. 1 und 32 WRG 1959 sowie des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe sich, daß die Errichtung sowie der Betrieb der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage nicht regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führten. Daraus nämlich, daß die Anlagen - wenn auch mit Sicherheit - zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt die ihnen zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllen (versagen) würden‚ sowie auf Grund des Umstandes, daß bei Antransport, Entladung, Kontrolle des Ladegutes etc. eine Vielzahl von Risken verbunden sei, lasse sich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die gegenständlichen Anlagen nicht ableiten. Daß die Behälter etwa unsachgemäß ausgeführt worden seien und daher notwendigerweise eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben müßten, woraus sich eine Bewilligungspflicht ergeben könnte, sei nicht nachgewiesen. Die von der Viertbeschwerdeführerin geforderte Interessenabwägung, ob nämlich das öffentliche Interesse an der Zwischen- oder Endlagerung von giftigen Industrieabfällen in B größer sei als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des ungestörten Trinkwasserbezuges, sehe weder das Gesetz noch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung der Bewilligungspflicht der vorgesehenen Anlagen vor. Aus dem Umstand, daß die Undichtheit der Schlammbehälter in einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werde, könne keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß es durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Vorhabens zu einer regelmäßigen und typischen Gewässerverunreinigung komme. Denn von einer solchen nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer könne nur in jenen Fällen gesprochen werden, in denen es innerhalb überschaubarer Zeiträume anlagenbedingt mit Sicherheit zu einem Austritt von Stoffen in ein Gewässer komme. Hiefür biete der Aktenvorgang keine Anhaltspunkte. Auf Grund dieser Erwägungen komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die geplanten Schlammbehälter einer Bewilligungspflicht gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht unterlägen; der Bescheid der Behörde erster Instanz sei daher aufzuheben gewesen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1983 wurde auf Grund dieser Berufungen der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, AVG 1950 behoben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der Paragraphen 31, a Absatz eins und 32 WRG 1959 sowie des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe sich, daß die Errichtung sowie der Betrieb der von der mitbeteiligten Partei geplanten Anlage nicht regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führten. Daraus nämlich, daß die Anlagen - wenn auch mit Sicherheit - zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt die ihnen zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllen (versagen) würden‚ sowie auf Grund des Umstandes, daß bei Antransport, Entladung, Kontrolle des Ladegutes etc. eine Vielzahl von Risken verbunden sei, lasse sich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die gegenständlichen Anlagen nicht ableiten. Daß die Behälter etwa unsachgemäß ausgeführt worden seien und daher notwendigerweise eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben müßten, woraus sich eine Bewilligungspflicht ergeben könnte, sei nicht nachgewiesen. Die von der Viertbeschwerdeführerin geforderte Interessenabwägung, ob nämlich das öffentliche Interesse an der Zwischen- oder Endlagerung von giftigen Industrieabfällen in B größer sei als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des ungestörten Trinkwasserbezuges, sehe weder das Gesetz noch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung der Bewilligungspflicht der vorgesehenen Anlagen vor. Aus dem Umstand, daß die Undichtheit der Schlammbehälter in einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werde, könne keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß es durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Vorhabens zu einer regelmäßigen und typischen Gewässerverunreinigung komme. Denn von einer solchen nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer könne nur in jenen Fällen gesprochen werden, in denen es innerhalb überschaubarer Zeiträume anlagenbedingt mit Sicherheit zu einem Austritt von Stoffen in ein Gewässer komme. Hiefür biete der Aktenvorgang keine Anhaltspunkte. Auf Grund dieser Erwägungen komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die geplanten Schlammbehälter einer Bewilligungspflicht gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht unterlägen; der Bescheid der Behörde erster Instanz sei daher aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführenden Gemeinden erachten sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht, daß der von der mitbeteiligten Partei geplanten Maßnahme der Errichtung von Schlammbehältern eine wasserrechtliche Bewillung erteilt werde, verletzt. Die Viertbeschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auch dadurch verletzt, daß keine Interessenabwägung in der Richtung vorgenommen worden sei, ob nämlich das öffentliche Interesse an der Zwischen- und Endlagerung von giftigen Industrieabfällen durch die mitbeteiligte Partei größer sei als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des ungestörten Trinkwasserbezuges.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Schlammbehältern aufgehoben. Damit hat die belangte Behörde im Instanzenzug nur die von der Behörde erster Instanz erteilte Bewilligung aus dem Rechtsbestand beseitigt, ohne über den Antrag der Mitbeteiligten förmlich abzusprechen. Durch einen solchen Bescheid können aber die potentiellen Antragsgegner im Verwaltungsverfahren in keinem Recht verletzt werden, weil in Rechte der beschwerdeführenden Gemeinden durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wasserrechtliche Bewilligung nicht eingegriffen werden kann. Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes - die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Beschluß vom 17. November 1965, Zl. 922/65, und Erkenntnis vom 9. Februar 1967, Zl. 1212, 1579/66, und vom 1. Juni 1967, Zl. 1693/66).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Schlammbehältern aufgehoben. Damit hat die belangte Behörde im Instanzenzug nur die von der Behörde erster Instanz erteilte Bewilligung aus dem Rechtsbestand beseitigt, ohne über den Antrag der Mitbeteiligten förmlich abzusprechen. Durch einen solchen Bescheid können aber die potentiellen Antragsgegner im Verwaltungsverfahren in keinem Recht verletzt werden, weil in Rechte der beschwerdeführenden Gemeinden durch eine der Rechtsordnung nicht mehr angehörende wasserrechtliche Bewilligung nicht eingegriffen werden kann. Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes - die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Beschluß vom 17. November 1965, Zl. 922/65, und Erkenntnis vom 9. Februar 1967, Zl. 1212, 1579/66, und vom 1. Juni 1967, Zl. 1693/66).
Die Beschwerde war daher wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zur Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zur Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 und 51 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2 und 3 und 51 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 13. Dezember 1983
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070266.X00Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014