TE Vwgh Erkenntnis 1983/12/13 83/07/0170

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Veröffentlicht am 13.12.1983
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §100 Abs1 litd;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §99 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 100 heute
  2. WRG 1959 § 100 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. WRG 1959 § 100 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  6. WRG 1959 § 100 gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 100 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 100 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde der Marktgemeinde Hard, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, Rathausstraße 35 a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. April 1983, Zl. 14.322/03-I 4/83, betreffend Regulierung des Rheins (mitbeteiligte Partei: Internationale Rheinregulierung, Bauleitung Lustenau, Höchsterstraße, Lustenau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat entsprechend dem Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955, am 13. August 1980 um die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorstreckungsprojekt 1972 - Trassenänderung 1979 angesucht. Die gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des Verfahrens betraute Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat am 30. Oktober 1980 eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 durchgeführt, wonach Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten als dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmend angesehen werden. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vor, die Absenkung des Grundes der Fußacher Bucht habe auf Kosten der mitbeteiligten Partei auf ein Niveau von mindestens Kote 393 zu erfolgen, wobei die bestehenden Seegrundverhältnisse (Niveauverlauf) beizubehalten bzw. wieder herzustellen seien. Während des Winterhalbjahres sei dafür Sorge zu tragen, daß die Fußacher Bucht durch eine auf Kosten der mitbeteiligten Partei herzustellende Leitung mit ausreichenden Mengen an Rheinwasser versorgt und durchflutet werde. Hiezu wäre eine Schleuse bzw. Falle womöglich im Bereiche des alten Dornbirner Achbeckens einzubauen, wobei diese Frischwasserversorgung nur bei sauberer Wasserführung des Rheines zu erfolgen hätte. Die Schiffahrtsrinne in der Fußacher Bucht sei nach Rücksprache mit den Vertretern der gewerblichen und Sportschiffahrt ausreichend breit anzulegen und zu erhalten sowie zu kennzeichnen. Bezüglich der bestehenden Fischereirechte werde verlangt, daß das Fischereirecht der Beschwerdeführerin im Bereiche des rechtsseitigen Rheindammes beidseitig auch im Falle der Verlängerung desselben über die Katastralgemeinde Hard hinaus erhalten bleibe und auch das jeweilige Mündungsgebiet des Rheines infolge seiner Bedeutung für die Fischerei über die Katastergrenze hinaus in einem noch festzulegenden, flächenmäßigen Ausmaß der Beschwerdeführerin erhalten bleibe. Da es sich bei diesem der Beschwerdeführerin gehörenden Fischereirecht um ein Privatrecht handle, müsse sich die Beschwerdeführerin die Geltendmachung des Ersatzes aller Schäden hieraus ausdrücklich vorbehalten. Es werde weiters verlangt, daß der Bereich der linksseitigen Rheindammvorstreckung zwischen dem Schutzdamm zur Fußacher Bucht und dem linksseitigen Hochwasserdamm möglichst aufgelandet werde und der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. den Naherholungssuchenden für Aufenthalts-, Erholungs- und Badezwecke zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin behalte sich die Geltendmachung aller Rechte aus Schäden vor, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar seien und ihre Ursache in dem gegenständlichen Bauvorhaben hätten.Die mitbeteiligte Partei hat entsprechend dem Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,, am 13. August 1980 um die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorstreckungsprojekt 1972 - Trassenänderung 1979 angesucht. Die gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 mit der Durchführung des Verfahrens betraute Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat am 30. Oktober 1980 eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 durchgeführt, wonach Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten als dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmend angesehen werden. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vor, die Absenkung des Grundes der Fußacher Bucht habe auf Kosten der mitbeteiligten Partei auf ein Niveau von mindestens Kote 393 zu erfolgen, wobei die bestehenden Seegrundverhältnisse (Niveauverlauf) beizubehalten bzw. wieder herzustellen seien. Während des Winterhalbjahres sei dafür Sorge zu tragen, daß die Fußacher Bucht durch eine auf Kosten der mitbeteiligten Partei herzustellende Leitung mit ausreichenden Mengen an Rheinwasser versorgt und durchflutet werde. Hiezu wäre eine Schleuse bzw. Falle womöglich im Bereiche des alten Dornbirner Achbeckens einzubauen, wobei diese Frischwasserversorgung nur bei sauberer Wasserführung des Rheines zu erfolgen hätte. Die Schiffahrtsrinne in der Fußacher Bucht sei nach Rücksprache mit den Vertretern der gewerblichen und Sportschiffahrt ausreichend breit anzulegen und zu erhalten sowie zu kennzeichnen. Bezüglich der bestehenden Fischereirechte werde verlangt, daß das Fischereirecht der Beschwerdeführerin im Bereiche des rechtsseitigen Rheindammes beidseitig auch im Falle der Verlängerung desselben über die Katastralgemeinde Hard hinaus erhalten bleibe und auch das jeweilige Mündungsgebiet des Rheines infolge seiner Bedeutung für die Fischerei über die Katastergrenze hinaus in einem noch festzulegenden, flächenmäßigen Ausmaß der Beschwerdeführerin erhalten bleibe. Da es sich bei diesem der Beschwerdeführerin gehörenden Fischereirecht um ein Privatrecht handle, müsse sich die Beschwerdeführerin die Geltendmachung des Ersatzes aller Schäden hieraus ausdrücklich vorbehalten. Es werde weiters verlangt, daß der Bereich der linksseitigen Rheindammvorstreckung zwischen dem Schutzdamm zur Fußacher Bucht und dem linksseitigen Hochwasserdamm möglichst aufgelandet werde und der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. den Naherholungssuchenden für Aufenthalts-, Erholungs- und Badezwecke zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin behalte sich die Geltendmachung aller Rechte aus Schäden vor, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar seien und ihre Ursache in dem gegenständlichen Bauvorhaben hätten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 30. September 1982 wurde gemäß §§ 12, 41, 105 und 111 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zu den im "Vorstreckungsprojekt 1972 - Trassenänderung 1979" vorgesehenen Regulierungsmaßnahmen zur Vorstreckung der Mündungsbauwerke des Rheins in den Bodensee sowie zur Errichtung einer Schiffahrtsrinne für die Fußacher Bucht unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt III des Spruches dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine Entschädigung ihrer Fischereirechte als Folge der Vorstreckung der Mündungsbauwerke des Rheins in den Bodensee gemäß § 15 WRG 1959 nicht Rechnung getragen wird. Zur Begründung der Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der von ihr im Ermittlungsverfahren ausgedrückte Wunsch nach Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität in der Fußacher Bucht habe nicht weiter verfolgt werden können, weil Gegenstand desselben antragsgemäß nur die von der Internationalen Rheinregulierung vorgesehenen Regulierungsbauwerke seien. Ein näheres Eingehen auf diese Probleme in diesem Rahmen sei deshalb nicht möglich. Eine Verletzung bestehender Rechte im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei weder geltend gemacht noch eine solche sonst hervorgekommen. Nur rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse und das Grundeigentum könnten als solche Rechte angesehen werden. Auf die von der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte begehrten Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Beeinträchtigung der Fischereirechte habe die Wasserrechtsbehörde nicht eingehen können, weil ein solcher Ersatz nur unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 vorgeschrieben werden könne. Da dies aber nach dieser Gesetzesvorschrift nur dann der Fall sei, wenn Einwendungen in dem hier näher erwähnten Sinne erhoben worden wären, wovon aber unbestrittenermaßen in diesem Verfahren nicht die Rede sein könne, bleibe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres behaupteten Schadens erforderlichenfalls allein der Weg über die ordentlichen Gerichte.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 30. September 1982 wurde gemäß Paragraphen 12, 41, 105 und 111 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zu den im "Vorstreckungsprojekt 1972 - Trassenänderung 1979" vorgesehenen Regulierungsmaßnahmen zur Vorstreckung der Mündungsbauwerke des Rheins in den Bodensee sowie zur Errichtung einer Schiffahrtsrinne für die Fußacher Bucht unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt römisch drei des Spruches dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine Entschädigung ihrer Fischereirechte als Folge der Vorstreckung der Mündungsbauwerke des Rheins in den Bodensee gemäß Paragraph 15, WRG 1959 nicht Rechnung getragen wird. Zur Begründung der Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, der von ihr im Ermittlungsverfahren ausgedrückte Wunsch nach Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität in der Fußacher Bucht habe nicht weiter verfolgt werden können, weil Gegenstand desselben antragsgemäß nur die von der Internationalen Rheinregulierung vorgesehenen Regulierungsbauwerke seien. Ein näheres Eingehen auf diese Probleme in diesem Rahmen sei deshalb nicht möglich. Eine Verletzung bestehender Rechte im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei weder geltend gemacht noch eine solche sonst hervorgekommen. Nur rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse und das Grundeigentum könnten als solche Rechte angesehen werden. Auf die von der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte begehrten Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer behaupteten Beeinträchtigung der Fischereirechte habe die Wasserrechtsbehörde nicht eingehen können, weil ein solcher Ersatz nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG 1959 vorgeschrieben werden könne. Da dies aber nach dieser Gesetzesvorschrift nur dann der Fall sei, wenn Einwendungen in dem hier näher erwähnten Sinne erhoben worden wären, wovon aber unbestrittenermaßen in diesem Verfahren nicht die Rede sein könne, bleibe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres behaupteten Schadens erforderlichenfalls allein der Weg über die ordentlichen Gerichte.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, die Notwendigkeit der Sanierung der Fußacher Bucht infolge der bereits in Angriff genommenen und gegenständlichen Rheindammvorstreckung sei unbedingt gegeben. Nach dem Verursacherprinzip sei festzustellen, daß durch die schon bisher gewählte Führung der Rheindammvorstreckung eine nachweisbare Verlandung der Fußacher Bucht, die zum Teil im Katastralgebiet der Marktgemeinde Hard zu liegen komme, eingetreten sei. Durch die geplante weitere Vorstreckung sei mit zusätzlichen Auflandungen und einer Eutrophierung des gesamten Bereiches der Fußacher Buch in einem Ausmaß zu rechnen, die diese generell in absehbarer Zeit sanierungsbedürftig erscheinen ließe. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rheindammvorstreckung und dieser Entwicklung. Es bestehe daher auch die Verpflichtung des Regulierungsunternehmens, diese aufgetretenen und zu erwartenden Mißstände hintanzuhalten und zu beseitigen. Es sei Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, im Bewilligungsbescheid die Verpflichtung zu derartigen Sanierungsmaßnahmen aufzunehmen. Im Berufungsverfahren wäre ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Das Regulierungsunternehmen sei zur Absenkung des Niveaus der Fußacher Bucht zu verpflichten, um eine größere Wasserquantität in der Bucht zu erreichen und darüber hinaus durch Maßnahmen sicherzustellen, daß ein Frischwasseraustausch von seiten des Rheines her gegeben sei. Weiters werde verlangt, daß der der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berufs- sowie der Sportfischerei entstandene und noch zu erwartende Schaden durch ein zu erstellendes Gutachten eines Sachverständigen für Fischereiangelegenheiten festgestellt und diese Feststellungen Gegenstand des Berufungsbescheides in Form der "Namhaftmachung" von Schadenersatzansprüchen seitens der Beschwerdeführerin würde. Durch die Rheindammvorstreckung erfolge eine komplette Durchtrennung der katastermäßig der Marktgemeinde Hard zustehenden Fischereigründe sowie eine Verlegung des Mündungsbereiches des Rheines. Dieser Bereich stelle vor allem den reichhaltigen Fischgrund der Beschwerdeführerin im Bodensee dar. Es erfolge eine Verlegung der Rheinmündung außerhalb des Katastergebietes der Beschwerdeführerin und damit außerhalb ihres Fischereigrundes. Auch dadurch entstehe der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Nachteil, der durch dieses schon beantragte Gutachten eines Fischereisachverständigen zahlenmäßig festzuhalten sei. Es erfolge eine Verlegung der Rheinmündung aus der bisherigen Halde des Harder-Fischereigebietes in den Bereich des hohen Sees. Die Ausübung der Fischerei im projektierten Mündungsbereich des Rheines werde somit außerhalb des Fischereigebietes der Beschwerdeführerin allen Fischern möglich sein, auch über nationale Grenzen hinweg. So sei damit auch ein über die Interessen der Beschwerdeführerin hinausgehender Nachteil gegeben, der sehr wohl in die Überlegungen einer derartigen Bewilligung miteinzufließen habe. Über diese rein schadenersatzrechtlichen Forderungen hinaus werde es auch notwendig sein, hinsichtlich von Ersatzfischereigründen für die Beschwerdeführerin Überlegungen anzustellen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Es sei nicht einzusehen, daß auf Dauer Rechte und wirtschaftliche Interessen einer Gemeinde sehr wesentlich beeinträchtigt würden. Im übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme im Verfahren vor der Behörde erster Instanz.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in dem ausgeführt wird, die geplante Vorstreckung verfolge den Zweck, die vom Rhein mitgeführte Feststoffracht von zwei bis drei Millionen Kubikmeter (Schlamm und Feinsand) und 40.000 bis 50.000 m3 Geschiebe (Schotter) im Jahresmittel aus den seichten Seebereichen, wo sie zu fortschreitenden Verlandungen geführt haben, in die tieferen Seebereiche weiter zu befördern. Die im Bereich von Hard und Fußach gegebene topographische Situation sei weitgehend auf die Schwebstoffablagerungen des Rheines seit der Eröffnung des Fußacher Durchstiches zurückzuführen. Das vorliegende Projekt sei deshalb zur Hintanhaltung weiterer Verschlechterungen, also zur Beseitigung der negativen Einflüsse aus der fortschreitenden Verlandung erstellt worden. Es sei daher nicht möglich, einen negativen sachlichen Zusammenhang zwischen der gegebenen Situation in der Fußacher Bucht und den beabsichtigten Projektsmaßnahmen herzustellen. Insbesondere könne die Notwendigkeit einer Ausbaggerung der gesamten Bucht bis Kote 393,0 m.ü.A. sachlich nicht als Folge der beabsichtigten Maßnahmen dargestellt werden. Eine Vergrößerung der Verlandungsgefahr infolge Ausführung der projektierten Vorstreckungsmaßnahmen sei jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen. Auch hinsichtlich einer Vergrößerung der Eutrophierungsgefahr der Fußacher Bucht sei jeder Zusammenhang mit den geplanten Projektsmaßnahmen auszuschließen. Keiner der wesentlichen Faktoren, die diese Gefahr vergrößern (Überdüngung, Erwärmung, Wasseraustausch), werde durch die geplanten Maßnahmen ungünstig beeinflußt. Hinsichtlich des Wasseraustausches gelte dies vor allem deswegen, weil die teilweise Abtrennung der Bucht vom offenen See bereits durch den Bau des Schutzdammes entstanden sei und im Zusammenhang mit den nunmehr geplanten Maßnahmen nicht verschärft werde.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten ausgeführt, daß zum jetzigen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin Berufung eingebracht worden sei, könnte den Eindruck erwecken, daß gegen die Maßnahmen, die einer weiteren Verlandung der Fußacher Bucht Einhalt gebieten sollten, Stellung genommen werde. Dem sei jedoch nicht so, sondern die Beschwerdeführerin habe bei diesem Vorstreckungsprojekt erstmalig die Möglichkeit erhalten, im behördlichen Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz gehört zu werden bzw. Stellungnahmen abzugeben. Zum grundsätzlichen Projekt der Rheindammvorstreckung sei zu sagen, daß diese nunmehr vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu einem viel zu späten Zeitpunkt in Angriff genommen worden seien und dadurch nur noch die in der Zukunft auftretenden weiteren Verlandungen zum Großteil hintangehalten würden. Daß durch Jahrzehnte hindurch diese Ablagerungen in der Fußacher Bucht, auf die sich die Berufung beziehe, geschehen hätten können, sei auf die wenig sorgfältige und verspätet eingesetzte Planung der Rheindammvorstreckung zurückzuführen. Das Projekt sei daher als ganzes zu sehen und nach dem Verursacherprinzip sei im gegenständlichen Verfahren zumindest festzustellen, ob und in welchem Umfang eine Schadenersatzpflicht bzw. Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Fußacher Bucht seitens der mitbeteiligten Partei gegeben sei. Die Abklärung dieser Frage wäre vor allem im vorliegenden Verfahren durchzuführen. Überhaupt nicht eingegangen werde vom Sachverständigen auf die Frage der Fischereiinteressen, die sowohl in der Äußerung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Behörde erster Instanz als auch in ihrer Berufung ausführlich erläutert und begründet worden seien. Auch hier werde es geboten sein, ein Gutachten zur Schadensfeststellung über das Fischereirevier Hard einzuholen, zu dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, daß im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens ein Bescheid erlassen werden könne, da sowohl die Frage der Verlandung und erforderlichen Sanierung der Fußacher Bucht als auch die Frage der Fischereiinteressen verfahrensrechtlich und gutächtlich nicht abgeklärt seien.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1983 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt, die Beschwerdeführerin räume in ihrer Äußerung zu diesem Gutachten ein, daß sich ihre Berufung nicht gegen konkrete Projektsmaßnahmen richte, sondern gegen die mit der seinerzeitigen Verlegung der Rheinmündung eingetretenen Verlandungstendenzen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sollte eine viel weitgehendere Gesamtsanierung der Harder und Fußacher Bucht vorgenommen werden. Sie übersehe dabei aber, daß sie mit ihrer Berufung erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Verlandungen bekämpfe. Die Forderung der Beschwerdeführerin sei daher sachlich nicht begründet. Abgesehen davon sei festzustellen, daß der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte nach § 15 WRG 1959 nur eine beschränkte Parteistellung zukomme. Es seien nämlich nur solche Einwendungen zulässig, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Eine Entschädigung gebühre dabei nur insoweit, als solche Einwendungen berechtigt erhoben worden seien und die Behörde diesen nicht Rechnung getragen habe. Da die Beschwerdeführerin aber keine solchen Einwendungen erhoben habe, habe die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen zu Recht nicht Rechnung getragen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1983 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausgeführt, die Beschwerdeführerin räume in ihrer Äußerung zu diesem Gutachten ein, daß sich ihre Berufung nicht gegen konkrete Projektsmaßnahmen richte, sondern gegen die mit der seinerzeitigen Verlegung der Rheinmündung eingetretenen Verlandungstendenzen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sollte eine viel weitgehendere Gesamtsanierung der Harder und Fußacher Bucht vorgenommen werden. Sie übersehe dabei aber, daß sie mit ihrer Berufung erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Verlandungen bekämpfe. Die Forderung der Beschwerdeführerin sei daher sachlich nicht begründet. Abgesehen davon sei festzustellen, daß der Beschwerdeführerin als Fischereiberechtigte nach Paragraph 15, WRG 1959 nur eine beschränkte Parteistellung zukomme. Es seien nämlich nur solche Einwendungen zulässig, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Eine Entschädigung gebühre dabei nur insoweit, als solche Einwendungen berechtigt erhoben worden seien und die Behörde diesen nicht Rechnung getragen habe. Da die Beschwerdeführerin aber keine solchen Einwendungen erhoben habe, habe die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen zu Recht nicht Rechnung getragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Wahrung der gesetzlich begründeten funktionellen Behördenzuständigkeit nach § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 und im Fischereirecht, insbesondere im Recht nach § 15 Abs. 1 WRG 1959, daß den Einwendungen Rechnung getragen und eine angemessene Entschädigung zuerkannt werde, verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Wahrung der gesetzlich begründeten funktionellen Behördenzuständigkeit nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 und im Fischereirecht, insbesondere im Recht nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959, daß den Einwendungen Rechnung getragen und eine angemessene Entschädigung zuerkannt werde, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zunächst im wesentlichen vor, für die Bewilligung des Vorhabens der Mitbeteiligten sei nicht der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig gewesen, sondern die belangte Behörde, weil der Bodensee ein Grenzgewässer sei und für das vorliegende Projekt nach dem Staatsvertrag vom 10. April 1954, BGBl. Nr. 178/1955, zwischenstaatliche Verhandlungen im Sinne des § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 notwendig seien. Die belangte Behörde hätte den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen funktioneller Unzuständigkeit aufheben und in der Sache als Behörde erster Instanz entscheiden müssen.In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zunächst im wesentlichen vor, für die Bewilligung des Vorhabens der Mitbeteiligten sei nicht der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig gewesen, sondern die belangte Behörde, weil der Bodensee ein Grenzgewässer sei und für das vorliegende Projekt nach dem Staatsvertrag vom 10. April 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1955,, zwischenstaatliche Verhandlungen im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 notwendig seien. Die belangte Behörde hätte den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen funktioneller Unzuständigkeit aufheben und in der Sache als Behörde erster Instanz entscheiden müssen.

Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muß zu allen Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Das der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegende eingereichte Projekt - nur dieses ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nicht aber sind es die bereits auf Grund vorangegangener Projekte ausgeführten Regulierungsbauten - sieht die Vorstreckung der Rheindämme bis km 94,550 in einer Länge von 5 km auf dem Schuttkegel im Bodensee vor; die beabsichtigten Herstellungen kommen in jenem als Halde bezeichneten Seeteil zu liegen, der durch die Tiefenlinie des Seebodens von 25 m begrenzt wird. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter lit. a verzeichnet sind. Im Anhang A zum Wasserrechtsgesetz 1959 ist unter Z. 8 lit. a unter anderem der Bodensee angeführt.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 muß zu allen Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Das der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegende eingereichte Projekt - nur dieses ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nicht aber sind es die bereits auf Grund vorangegangener Projekte ausgeführten Regulierungsbauten - sieht die Vorstreckung der Rheindämme bis km 94,550 in einer Länge von 5 km auf dem Schuttkegel im Bodensee vor; die beabsichtigten Herstellungen kommen in jenem als Halde bezeichneten Seeteil zu liegen, der durch die Tiefenlinie des Seebodens von 25 m begrenzt wird. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter Litera a, verzeichnet sind. Im Anhang A zum Wasserrechtsgesetz 1959 ist unter Ziffer 8, Litera a, unter anderem der Bodensee angeführt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der auf den Schuttkegel des Bodensees hinausgeführte Rhein und der Bodensee im Projektsbereich (km 90,0 bis km 94,550 der Dämme) weder eine Staatsgrenze bildet noch eine solche quert. Es liegt eine Regulierung im Bereich des öffentlichen Gewässers "Bodensee" vor. Schon aus diesem Grunde konnte sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anschließen, daß im Beschwerdefall die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des § 100 Abs. 1 lit. d WRG 1959 gegeben ist; vielmehr ist der Landeshauptmann zur Bewilligung des Projektes zuständig gewesen.Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der auf den Schuttkegel des Bodensees hinausgeführte Rhein und der Bodensee im Projektsbereich (km 90,0 bis km 94,550 der Dämme) weder eine Staatsgrenze bildet noch eine solche quert. Es liegt eine Regulierung im Bereich des öffentlichen Gewässers "Bodensee" vor. Schon aus diesem Grunde konnte sich der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anschließen, daß im Beschwerdefall die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Paragraph 100, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 gegeben ist; vielmehr ist der Landeshauptmann zur Bewilligung des Projektes zuständig gewesen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, § 15 Abs. 1 WRG 1959 sei unrichtig ausgelegt worden, weil die Verbindung zwischen der Fußacher Bucht und dem offenen See verkleinert werde; die Beschwerdeführerin habe zur Vermeidung der Eutrophierung der Bucht die Absenkung des Grundes und die Zufuhr von Frischwasser verlangt. Diese Maßnahme stelle eine Einwendung dar, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezwecke. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, ob für den beantragten Wasserbau ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht würde. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, hinsichtlich einer Vergrößerung der Eutrophierungsgefahr der Fußacher Bucht sei jeder Zusammenhang mit den gegenständlichen Projektsmaßnahmen auszuschließen, beruhe auch mit dem Hinweis, eine teilweise Abtrennung der Bucht vom offenen See sei bereits durch den Bau des Schutzdammes erfolgt, auf der aktenwidrigen Annahme, der Schutzdamm gehöre nicht zum Projekt. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergebe sich die Feststellung, daß die Verkleinerung der Wasserfläche, die die Fußacher Bucht mit den offenen See verbinde, die Gefahr der Eutrophierung der Bucht bedinge. Die Beschwerdeführerin habe auch sinngemäß verlangt, die Regulierungswerke nur so weit vorzustrecken, daß der Rhein noch auf Harder Katastralgebiet in den Bodensee münde und die Fischgründe der Beschwerdeführerin an der Rheinmündung erhalten blieben. Auch diese Einwendung sei durch § 15 Abs. 1 WRG 1959 gedeckt. Die belangte Behörde habe festgestellt, die im Bereich von Hard und Fußach gegebene topographische Situation sei weitgehend auf die Schwebstoffablagerung des Rheines seit der Eröffnung des Fußacher Durchstiches zurückzuführen. Ein wasserrechtliches oder sonstiges Verfahren sei niemals durchgeführt worden. Das vorliegende Projekt bezwecke eigentlich nur die Vermeidung weiterer Verlandungen, die wegen eines ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführten Wasserbaues drohen. Werde der Rechtsschutz gewahrt, den § 15 Abs. 1 WRG 1959 einem Fischereiberechtigten gewähre, so könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Umstand, daß die Rheinvorstreckung die durch Vorprojekte bedingten Verlandungen vermeiden solle, nicht dazu führen, daß andere Nachteile wie die Eutrophierung der Fußacher Bucht infolge der Verengung der Verbindung zum offenen See und die Zerstörung von Fischgründen außer Betracht blieben und diesbezügliche Einwendungen nicht unter § 15 Abs. 1 WRG 1959 subsumiert würden.Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 sei unrichtig ausgelegt worden, weil die Verbindung zwischen der Fußacher Bucht und dem offenen See verkleinert werde; die Beschwerdeführerin habe zur Vermeidung der Eutrophierung der Bucht die Absenkung des Grundes und die Zufuhr von Frischwasser verlangt. Diese Maßnahme stelle eine Einwendung dar, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezwecke. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, ob für den beantragten Wasserbau ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht würde. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, hinsichtlich einer Vergrößerung der Eutrophierungsgefahr der Fußacher Bucht sei jeder Zusammenhang mit den gegenständlichen Projektsmaßnahmen auszuschließen, beruhe auch mit dem Hinweis, eine teilweise Abtrennung der Bucht vom offenen See sei bereits durch den Bau des Schutzdammes erfolgt, auf der aktenwidrigen Annahme, der Schutzdamm gehöre nicht zum Projekt. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergebe sich die Feststellung, daß die Verkleinerung der Wasserfläche, die die Fußacher Bucht mit den offenen See verbinde, die Gefahr der Eutrophierung der Bucht bedinge. Die Beschwerdeführerin habe auch sinngemäß verlangt, die Regulierungswerke nur so weit vorzustrecken, daß der Rhein noch auf Harder Katastralgebiet in den Bodensee münde und die Fischgründe der Beschwerdeführerin an der Rheinmündung erhalten blieben. Auch diese Einwendung sei durch Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gedeckt. Die belangte Behörde habe festgestellt, die im Bereich von Hard und Fußach gegebene topographische Situation sei weitgehend auf die Schwebstoffablagerung des Rheines seit der Eröffnung des Fußacher Durchstiches zurückzuführen. Ein wasserrechtliches oder sonstiges Verfahren sei niemals durchgeführt worden. Das vorliegende Projekt bezwecke eigentlich nur die Vermeidung weiterer Verlandungen, die wegen eines ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführten Wasserbaues drohen. Werde der Rechtsschutz gewahrt, den Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 einem Fischereiberechtigten gewähre, so könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Umstand, daß die Rheinvorstreckung die durch Vorprojekte bedingten Verlandungen vermeiden solle, nicht dazu führen, daß andere Nachteile wie die Eutrophierung der Fußacher Bucht infolge der Verengung der Verbindung zum offenen See und die Zerstörung von Fischgründen außer Betracht blieben und diesbezügliche Einwendungen nicht unter Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 subsumiert würden.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis für den Projektswerber verursacht wird. Andernfalls gebührt den Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Diese Gesetzesstelle hat zufolge der der Bestimmung des § 41 Abs. 5 WRG 1959 bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungsbauten sinngemäß Anwendung zu finden. Das Gesetz hat im § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 8. November 1956, Slg. Nr. 4190/A, und vom 31. März 1977, Zl. 2355/76 u.a.m.).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis für den Projektswerber verursacht wird. Andernfalls gebührt den Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Diese Gesetzesstelle hat zufolge der der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungsbauten sinngemäß Anwendung zu finden. Das Gesetz hat im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 8. November 1956, Slg. Nr. 4190/A, und vom 31. März 1977, Zl. 2355/76 u.a.m.).

Die Vorschriften des § 15 WRG 1959 beziehen sich eindeutig auf die Bewilligung von erst projektierten Schutz- und Regulierungsbauten und können daher nicht auf nicht in das Projekt einbezogene, bereits in der Vergangenheit ausgeführte Herstellungen von solchen Bauten angewendet werden, mag auch bisher - aus welchen Gründen immer - eine wasserrechtliche Bewilligung für diese ausgeführten Anlagen nicht erteilt worden sein. Soweit sich die von der Beschwerdeführerin im Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die durch die bereits ausgeführten Regulierungsbauwerke einschließlich des bestehenden Schutzwasserdammes - dieser ist von dem zur Bewilligung eingereichten Projekt nicht erfaßt - verursachte Eutrophierung der Fußacher Bucht richten, finden jene vorgeschlagenen Maßnahmen im Gesetz keine Deckung. Aus dem im Sachverhalt wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geht außerdem hervor, daß das zur Bewilligung eingereichte Projekt die Beseitigung der negativen Einflüsse aus der fortschreitenden Verlandung durch die Rheinregulierung bezweckt und daß eine Vergrößerung der Verlandungs- und Eutrophierungsgefahr infolge Ausführung der projektierten Vorstreckungsmaßnahmen jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen ist. Auf dieses schlüssige Sachverständigengutachten konnte sich die belangte Behörde stützen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 1982 diese sachkundige Aussage nicht in Abrede gestellt hat. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen der Abtragung des Seegrundes und der Zuleitung von Frischwasser abgewiesen hat.Die Vorschriften des Paragraph 15, WRG 1959 beziehen sich eindeutig auf die Bewilligung von erst projektierten Schutz- und Regulierungsbauten und können daher nicht auf nicht in das Projekt einbezogene, bereits in der Vergangenheit ausgeführte Herstellungen von solchen Bauten angewendet werden, mag auch bisher - aus welchen Gründen immer - eine wasserrechtliche Bewilligung für diese ausgeführten Anlagen nicht erteilt worden sein. Soweit sich die von der Beschwerdeführerin im Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die durch die bereits ausgeführten Regulierungsbauwerke einschließlich des bestehenden Schutzwasserdammes - dieser ist von dem zur Bewilligung eingereichten Projekt nicht erfaßt - verursachte Eutrophierung der Fußacher Bucht richten, finden jene vorgeschlagenen Maßnahmen im Gesetz keine Deckung. Aus dem im Sachverhalt wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geht außerdem hervor, daß das zur Bewilligung eingereichte Projekt die Beseitigung der negativen Einflüsse aus der fortschreitenden Verlandung durch die Rheinregulierung bezweckt und daß eine Vergrößerung der Verlandungs- und Eutrophierungsgefahr infolge Ausführung der projektierten Vorstreckungsmaßnahmen jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen ist. Auf dieses schlüssige Sachverständigengutachten konnte sich die belangte Behörde stützen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 1982 diese sachkundige Aussage nicht in Abrede gestellt hat. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid nicht mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen der Abtragung des Seegrundes und der Zuleitung von Frischwasser abgewiesen hat.

Auch die in der Beschwerde erstmals konkret gestellte Forderung, die Regulierungsbauwerke nur so weit vorzustrecken, daß der Rhein noch auf Harder Katastralgemeinde in den Bodensee münde, ist nicht berechtigt, dies schon deshalb, weil im Verfahren (Stellungnahme vom 29. Oktober 1980 und Berufung) die Beschwerdeführerin nur verlangt hat, daß ihr Fischereirecht im Bereich des rechtsseitigen Rheindammes beidseitig im Fall der Verlängerung desselben über die Katastralgrenze hinaus erhalten bleibe und auch das jeweilige Mündungsgebiet des Rheines infolge seiner Bedeutung für die Fischerei auch ebenfalls über die Katastergrenze hinaus in einem noch festzulegenden flächenmäßigen Ausmaß erhalten bleibe.

Das Verlangen auf Erhaltung der Fischerei stellt keine konkrete Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 bezüglich der Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen dar. Abgesehen davon, daß es sich bei dem Projekt nicht um die Abkehr oder Trockenlegung eines Gerinnes handelt, ist auch die Forderung nach Verkürzung der Regulierungsbauwerke - die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980 war unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 ausgeschrieben - nicht rechtzeitig gestellt worden; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte auch nicht in sinngemäßer Auslegung dieses Vorbringens ein Verlangen auf Verkürzung der Regulierungsdämme abgeleitet werden.Das Verlangen auf Erhaltung der Fischerei stellt keine konkrete Maßnahme im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 bezüglich der Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen dar. Abgesehen davon, daß es sich bei dem Projekt nicht um die Abkehr oder Trockenlegung eines Gerinnes handelt, ist auch die Forderung nach Verkürzung der Regulierungsbauwerke - die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980 war unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 ausgeschrieben - nicht rechtzeitig gestellt worden; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte auch nicht in sinngemäßer Auslegung dieses Vorbringens ein Verlangen auf Verkürzung der Regulierungsdämme abgeleitet werden.

Damit ist der Beschwerdebehauptung, es läge eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Boden entzogen. Auch der Fischereirevierausschuß für den Bodensee hat eine Stellungnahme zu dem eingereichten Projekt vorgelegt, die als Beilage D der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 1980 (Seite 77 des Aktes der Behörde erster Instanz) angeschlossen ist. Damit ist auch dem § 108 Abs. 3 WRG 1959 entsprochen worden.Damit ist der Beschwerdebehauptung, es läge eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Boden entzogen. Auch der Fischereirevierausschuß für den Bodensee hat eine Stellungnahme zu dem eingereichten Projekt vorgelegt, die als Beilage D der Verhandlungsschrift vom 30. Oktober 1980 (Seite 77 des Aktes der Behörde erster Instanz) angeschlossen ist. Damit ist auch dem Paragraph 108, Absatz 3, WRG 1959 entsprochen worden.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 13. Dezember 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983070170.X00

Im RIS seit

06.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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