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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1812/71 E 20. März 1972 RS 3Stammrechtssatz
Ab Beginn der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten ein Einfluß auf deren Durchführung nicht zu, (die Behörde ist daher nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch persönliche Mitwirkung des Verpflichteten bei der Abtragung eines Gebäudes in Erwägung zu ziehen und über deren Ausmaß Ermittlungen anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050144.X02Im RIS seit
02.08.2004