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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1 litc;Rechtssatz
Geht die Dienstbehörde nicht von dem nach dem Gesetz maßgebenden Tatbestandsmerkmal der "anderen schweren Krankheit", sondern davon aus, dass jede Krankheit, derzufolge der Beamte zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, für die Zurechnung von Jahren rechtserheblich ist, dann erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983090136.X01Im RIS seit
10.11.2004