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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde, dass sie von ihrem Aufsichtsrecht auf Grund der Aufsichtsbeschwerde des Bfrs gemäß § 53 Abs 2 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 keinen Gebrauch machen will, stellt, da weder der Wille vorhanden ist, hoheitliche Gewalt auszuüben, noch in einer der Rechtskraft fähigen Weise über ein Recht des Bfrs abgesprochen wird, keinen Bescheid dar (Hinweis E VfGH 15.12.1961, VfSlg 4113). Daraus folgt die Unzulässigkeit der Erhebung der Berufung.Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde, dass sie von ihrem Aufsichtsrecht auf Grund der Aufsichtsbeschwerde des Bfrs gemäß Paragraph 53, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 keinen Gebrauch machen will, stellt, da weder der Wille vorhanden ist, hoheitliche Gewalt auszuüben, noch in einer der Rechtskraft fähigen Weise über ein Recht des Bfrs abgesprochen wird, keinen Bescheid dar (Hinweis E VfGH 15.12.1961, VfSlg 4113). Daraus folgt die Unzulässigkeit der Erhebung der Berufung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010393.X02Im RIS seit
26.04.2004