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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs1 idF 1962/205;Rechtssatz
Eine Aufsichtsbeschwerde nach § 53 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 1966 ist kein devolutives Rechtsmittel, sondern nur darauf gerichtet, dass die Aufsichtsbehörde von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen soll, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht.Eine Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 53, Absatz 2, Tiroler Gemeindeordnung 1966 ist kein devolutives Rechtsmittel, sondern nur darauf gerichtet, dass die Aufsichtsbehörde von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen soll, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010393.X01Im RIS seit
26.04.2004