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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litb idF 1981/354;Rechtssatz
Die "Betriebsbedingtheit" einer Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ist nur in bezug auf jenen Betrieb zu prüfen, in welchem der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung nur unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse des Betriebes zu untersuchen, in dem der gekündigte Arbeitnehmer überwiegend tätig war.Die "Betriebsbedingtheit" einer Kündigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG ist nur in bezug auf jenen Betrieb zu prüfen, in welchem der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung nur unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse des Betriebes zu untersuchen, in dem der gekündigte Arbeitnehmer überwiegend tätig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010008.X02Im RIS seit
19.04.2004