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32/03 Steuern vom VermögenNorm
BewG 1955 §62 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Unternehmen dient einem bestimmten Zweck nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zweck verwirklicht wird, sondern bereits in einer Phase, in der jene Aufgaben wahrgenommen werden, deren Erfüllung sich als unmittelbare Voraussetzung für die spätere Zweckverwirklichung darstellt (hier: Betrieb eines Hafens; das betreffende Unternehmen dient bereits dem öffentlichen Verkehr, auch wenn die Hafenanlagen erst beschafft werden müssen und vorläufig nur die Finanzierungsmittel bereitgestellt sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130031.X01Im RIS seit
14.12.1983