RS Vwgh 1983/12/14 82/13/0031

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §62 Abs1 Z1;
VermStG §3 Abs1 Z3;
  1. BewG 1955 § 62 heute
  2. BewG 1955 § 62 gültig ab 30.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  3. BewG 1955 § 62 gültig von 28.06.1986 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1986

Rechtssatz

Ein Unternehmen dient einem bestimmten Zweck nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zweck verwirklicht wird, sondern bereits in einer Phase, in der jene Aufgaben wahrgenommen werden, deren Erfüllung sich als unmittelbare Voraussetzung für die spätere Zweckverwirklichung darstellt (hier: Betrieb eines Hafens; das betreffende Unternehmen dient bereits dem öffentlichen Verkehr, auch wenn die Hafenanlagen erst beschafft werden müssen und vorläufig nur die Finanzierungsmittel bereitgestellt sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982130031.X01

Im RIS seit

14.12.1983
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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