RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
VStG §27 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0316 2006/06/0317 2006/06/0318 2006/06/0319 2006/06/0320 2007/06/0001

Rechtssatz

Das strafbare Verhalten des Lenkers hat zwar jeweils mit dem Auffahren auf die Autobahn (bzw. bei Autobahnfahrten von Deutschland aus kommend, mit der Einfahrt in das mautpflichtige österreichische Autobahnnetz) begonnen; allerdings hat es in den entsprechenden Beschwerdefällen jedenfalls bis zur "Betretung" durch die Überwachungseinrichtungen auf den Kontrollbalken angedauert (diese Stellen sind offenbar jeweils als Tatort angenommen). Damit waren in den entsprechenden Beschwerdefällen die Behörden gemäß § 27 Abs 2 VStG örtlich zuständig, die jeweils die erste Verfolgungshandlung gesetzt haben (siehe dazu das in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, bei E 44 zu § 27 VStG zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060284.X03

Im RIS seit

03.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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