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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1985/3, S 148;Rechtssatz
Für die Frage der Verjährung ist es ohne rechtl Bedeutung, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung der 8-Jahresfrist des § 4 Abs 2 GrEStG oder wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes festsetzte, während die Berufungsbehörde davon ausging, es sei von Anfang an kein Befreiungstatbestand vorgelegen. Denn im Sinn des § 289 Abs 2 BAO handelte es sich in jedem Fall um jeweils denselben, der Besteuerung unterzogenen Erwerbsvorgang (Hinweis E 3.6.1982, 81/16/0059).Für die Frage der Verjährung ist es ohne rechtl Bedeutung, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Grunderwerbsteuer wegen Überschreitung der 8-Jahresfrist des Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG oder wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes festsetzte, während die Berufungsbehörde davon ausging, es sei von Anfang an kein Befreiungstatbestand vorgelegen. Denn im Sinn des Paragraph 289, Absatz 2, BAO handelte es sich in jedem Fall um jeweils denselben, der Besteuerung unterzogenen Erwerbsvorgang (Hinweis E 3.6.1982, 81/16/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160048.X03Im RIS seit
15.12.1983Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012