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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
"Offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Dabei sind auch diffizile Gestaltungen eines unterschiedliche rechtliche Beurteilungen zulassenden Vorganges bekannt zu geben. Bloß zu vermutende Tatsachen stellen hingegen keine der Behörde schon bekannte Tatsachen dar (Hinweis E 8.9.1983, 81/15/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150166.X02Im RIS seit
15.12.1983