TE Vfgh Beschluss 1985/9/28 WI-14/85

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Veröffentlicht am 28.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Art141 B-VG; Anfechtung der Wahl des Stadtrates von Dornbirn; Voraussetzung des §67 Abs2 VerfGG 1953 bezüglich der geforderten Anzahl der Anfechtenden nicht erfüllt; Zurückweisung mangels Legitimation

Spruch

Die Anfechtung der Wahl des Stadtrates von Dornbirn vom 14. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 21. April 1985 fand die Wahl der Stadtvertretung von Dornbirn statt. An der Wahl nahmen die Österreichische Volkspartei, die Sozialistische Partei Österreichs, die Offene Bürgerliste Dornbirn, die Freiheitliche Partei Österreichs und die Kommunistische Partei Österreichs als wahlwerbende Gruppen teil. Aufgrund des Wahlergebnisses wurden von den 36 zu vergebenden Mandaten 22 der Österreichischen Volkspartei, 9 der Sozialistischen Partei Österreichs, 2 der Freiheitlichen Partei Österreichs und 3 der Offenen Bürgerliste Dornbirn zugewiesen.

2. In der konstituierenden Sitzung der Stadtvertretung von Dornbirn wurde die Zahl der zu bestellenden Stadträte mit 9 festgesetzt. Bei der Wahl der Stadträte ging der Vorsitzende davon aus, daß von den zu wählenden Stadträten 7 der Parteifraktion der Österreichischen Volkspartei und 2 der Parteifraktion der Sozialistischen Partei Österreichs zustehen und brachte demgemäß die vorliegenden Vorschläge zur Abstimmung. Es wurden hierauf 6 von der ÖVP vorgeschlagenen Kandidaten und 2 Kandidaten der SPÖ als Stadträte für gewählt erklärt. Bei der Wahl des 9. Stadtrates, auf welchen die Parteifraktionen der Österreichischen Volkspartei und der Offenen Bürgerliste Dornbirn durch Einbringung von Vorschlägen Anspruch erhoben, wurde der von der Parteifraktion der Österreichischen Volkspartei vorgeschlagene Kandidat gewählt. Die 4 für den Kandidaten der Offenen Bürgerliste Dornbirn abgegebenen Stimmen wurden als ungültig bewertet.

3. Mit Eingabe vom 21. Mai 1985 wurde dieses Wahlergebnis bei der Bezirkswahlbehörde Dornbirn angefochten. Mit Bescheid vom 10. Juni 1985 wurde der Wahlanfechtung nicht stattgegeben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landeswahlbehörde Vbg. vom 19. Juli 1985 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art141 B-VG gestützte Wahlanfechtung, in der Dipl.-Ing. F D, Dr. G H und C

Z - die Anfechtungswerber sind gewählte Mitglieder der Stadtvertretung - die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zufolge unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses, respektive gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren behaupten und den Antrag stellen, die Wahl, soweit sie die Bestellung des 9. Stadtrates von Dornbirn betrifft, für nichtig zu erklären.

5. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 bedarf die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand (dieser führt gemäß §48 des Vbg. Gemeindegesetzes in Städten die Bezeichnung "Stadtrat") des Antrages von 1/10 der Mitglieder der Gemeindevertretung (in Städten: der Stadtvertretung), mindestens aber von 2 Mitgliedern. Die Stadtvertretung Dornbirn hat 36 Mitglieder. Die vorliegende Wahl wurde von nur 3 Mitgliedern der Stadtvertretung angefochten, obwohl nach §67 Abs2 VerfGG 1953 die Anfechtung durch 4 Mitglieder der Stadtvertretung erfolgen hätte müssen (vgl. VfSlg. 9043/1981).

6. Die Wahlanfechtung war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:WI14.1985

Dokumentnummer

JFT_10149072_85WI0014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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