Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0139 E 24. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Für die Erledigung von Ansprüchen auf Rückzahlung von bereits bezahlten Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 89a Abs 7 StVO sind weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden berufen, sondern der VfGH im Verfahren nach Art 137 B-VG (Übernahme der Begründung von VfSlg 8542).Für die Erledigung von Ansprüchen auf Rückzahlung von bereits bezahlten Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO sind weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden berufen, sondern der VfGH im Verfahren nach Artikel 137, B-VG (Übernahme der Begründung von VfSlg 8542).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020513.X02Im RIS seit
12.05.2004