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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 85/18/0078 E VS 21. März 1986 VwSlg 12088 A/1986 RS 3; (RIS: abwh)Rechtssatz
Wird in einer Säumnisbeschwerde (Art 132 B-VG) iSd § 28 Abs 3 VwGG 1965 als belangte Behörde, die ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, eine unrichtige ("Niederösterreichische Landesregierung" statt richtig "Wiener Landesregierung") bezeichnet, so ist eine solche Beschwerde, da es sich hiebei nicht um einen gemäss § 34 Abs 2 leg cit verbesserungsfähigen Formmangel handelt, mangels Beschwerdelegitimation gemäss § 34 VwGG in jedem Stadium des Verfahrens (§ 34 Abs 3) zurückzuweisen, auch wenn dem ein Verbesserungsantrag (der Berichterin) gemäss § 34 Abs 2 leg cit vorangegangen ist.Wird in einer Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG 1965 als belangte Behörde, die ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, eine unrichtige ("Niederösterreichische Landesregierung" statt richtig "Wiener Landesregierung") bezeichnet, so ist eine solche Beschwerde, da es sich hiebei nicht um einen gemäss Paragraph 34, Absatz 2, leg cit verbesserungsfähigen Formmangel handelt, mangels Beschwerdelegitimation gemäss Paragraph 34, VwGG in jedem Stadium des Verfahrens (Paragraph 34, Absatz 3,) zurückzuweisen, auch wenn dem ein Verbesserungsantrag (der Berichterin) gemäss Paragraph 34, Absatz 2, leg cit vorangegangen ist.
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020488.X01Im RIS seit
12.02.2002