RS Vwgh 1983/12/16 82/04/0037

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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L82809 Gas Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GasG Wr §4 Abs3 idF 1980/023;
VVG §4;

Rechtssatz

Der bescheidmäßig ausgesprochene Auftrag, eine bestimmte Gashausleitung zu einem bestimmten Haus so instandsetzen zu lassen, dass die Gaszufuhr wieder hergestellt werden kann, ist in Hinsicht auf die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens hinlänglich bestimmt. Gibt die Behörde im Wege tatsächlichen Vorgehens der Leitung allerdings einen anderen Verlauf als jenen, den die frühere Leitung hatte, so ist diese Maßnahme durch den bescheidmäßgen Auftrag des vorbezeichneten Inhaltes nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040037.X01

Im RIS seit

14.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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