RS Vwgh 1983/12/20 3809/80

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Veröffentlicht am 20.12.1983
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1528/77 E 24. November 1977 VwSlg 9440 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Ist von der den Bescheid erlassenden Berufungsbehörde die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet worden und hat trotz dieser Anordnung die Behörde erster Instanz keine Zustellung zu eigenen Handen, sondern eine Ersatzzustellung vorgenommen, dann liegt eine mangelhafte Zustellung vor, weil es nach § 24 Abs 1 AVG 1950 nur auf die Anordnung, die von der den Bescheid erlassenden Behörde getroffen wird, ankommt.Ist von der den Bescheid erlassenden Berufungsbehörde die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet worden und hat trotz dieser Anordnung die Behörde erster Instanz keine Zustellung zu eigenen Handen, sondern eine Ersatzzustellung vorgenommen, dann liegt eine mangelhafte Zustellung vor, weil es nach Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950 nur auf die Anordnung, die von der den Bescheid erlassenden Behörde getroffen wird, ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1980003809.X01

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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