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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund "Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat" gemäß § 33 Z 2 StGB hat im Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, als Verwaltungsübertretung zu verfolgenden Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde zur Voraussetzung. Diese rechtskräftige Bestrafung muss zum Zeitpunkt der Begehung der durch sie beschwerten Tat bereits vorgelegen sein (Hinweis auf E 12.5.1980, 1204/79).Der Erschwerungsgrund "Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat" gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, StGB hat im Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, als Verwaltungsübertretung zu verfolgenden Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde zur Voraussetzung. Diese rechtskräftige Bestrafung muss zum Zeitpunkt der Begehung der durch sie beschwerten Tat bereits vorgelegen sein (Hinweis auf E 12.5.1980, 1204/79).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001323.X07Im RIS seit
20.12.1983