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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1809/71 E 18. September 1973 VwSlg 8456 A/1973 RS 3Stammrechtssatz
Der Notstandsbegriff des § 6 VStG 1950 erfasst den Fall einer Pflichtenkollision (Interessenkollision), in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht. Er setzt nicht rechtsnotwendig voraus, dass durch diese Handlung einer dem Täter oder einer ihm nahe stehenden Person drohenden Gefahr begegnet wird (siehe auch § 1306 a ABGB).Der Notstandsbegriff des Paragraph 6, VStG 1950 erfasst den Fall einer Pflichtenkollision (Interessenkollision), in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht. Er setzt nicht rechtsnotwendig voraus, dass durch diese Handlung einer dem Täter oder einer ihm nahe stehenden Person drohenden Gefahr begegnet wird (siehe auch Paragraph 1306, a ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001323.X02Im RIS seit
20.12.1983