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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3 idF 1982/350;Rechtssatz
Weder die Verfassung noch in deren Rahmen die einfach-gesetzlichen Bestimmungen über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit räumen dem VwGH die Befugnis ein, beim VfGH dahin gehend initiativ zu werden, dass der VfGH eine im Spruch seiner Entscheidung (seines Beschlusses) bereits getroffene Abweisung des Abtretungsantrages in eine - die Zuständigkeit des VwGH gemäß Art 144 Abs 3 B-VG begründende - Abtretung der Beschwerde abändern möge. Eine nicht-förmliche "Überlassung" der Beschwerde ist vom B-VG, zumal entgegen der bereits ausgesprochenen Abweisung des Abtretungsantrages durch den VfGH, nicht vorgesehen. Abweisung des Antrages.Weder die Verfassung noch in deren Rahmen die einfach-gesetzlichen Bestimmungen über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit räumen dem VwGH die Befugnis ein, beim VfGH dahin gehend initiativ zu werden, dass der VfGH eine im Spruch seiner Entscheidung (seines Beschlusses) bereits getroffene Abweisung des Abtretungsantrages in eine - die Zuständigkeit des VwGH gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG begründende - Abtretung der Beschwerde abändern möge. Eine nicht-förmliche "Überlassung" der Beschwerde ist vom B-VG, zumal entgegen der bereits ausgesprochenen Abweisung des Abtretungsantrages durch den VfGH, nicht vorgesehen. Abweisung des Antrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983080260.X01Im RIS seit
28.10.2004