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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Kraftfahrer, welcher ungeachtet der Kenntnis, dass die bloße Streifung mit dem Fahrzeug eines Unfallgegners für ihn eine solche Straßensituation bedeutet, in der er leicht nervös wird und Angst bekommt, dennoch ein Kfz lenkt und sich solcherart den Risken der Teilnahme am Straßenverkehr bewusst aussetzt, kann sich nicht auf einen die Schuld ausschließenden Umstand berufen, muss doch jeder Kraftfahrer jederzeit mit derartigen Situationen rechnen (Hinweis E 11.12.1978 23/78 VwSlg 9719 A/1978).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030229.X01Im RIS seit
22.12.1983Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013