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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Rechtssatz
Gibt ein, wenn auch auf einer Kreuzung stehendes Organ der Straßenaufsicht ein "Haltezeichen, indem er den rechten Arm senkrecht nach oben hält, und dazu ein Hilfszeichen, aus dem deutlich zu entnehmen ist, der angehaltenen Fahrzeuglenker möge nach rechts einbiegen und erst dann stehen bleiben, so handelt es sich hiebei, wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, um eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 5 StVO 1960 und nicht um eine solche nach § 37 Abs 1 legcit (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0039).Gibt ein, wenn auch auf einer Kreuzung stehendes Organ der Straßenaufsicht ein "Haltezeichen, indem er den rechten Arm senkrecht nach oben hält, und dazu ein Hilfszeichen, aus dem deutlich zu entnehmen ist, der angehaltenen Fahrzeuglenker möge nach rechts einbiegen und erst dann stehen bleiben, so handelt es sich hiebei, wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, um eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 und nicht um eine solche nach Paragraph 37, Absatz eins, legcit (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020136.X03Im RIS seit
23.12.1983