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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §42;Rechtssatz
Da § 99 Abs 6 lit c StVO nur darauf abstellt, daß eine in Abs 2, 3 oder 4 bezeichneten Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, liegt daher auch dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, weil z. B. vom Gericht wegen Vorliegens des besonderen Strafausschließungsgrundes des § 42 StGB mit einer Beschlußfassung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorgegangen wurde, KEINE von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vor.Da Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO nur darauf abstellt, daß eine in Absatz 2, 3, oder 4 bezeichneten Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, liegt daher auch dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, weil z. B. vom Gericht wegen Vorliegens des besonderen Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB mit einer Beschlußfassung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorgegangen wurde, KEINE von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030190.X01Im RIS seit
24.02.2004