RS Vwgh 1984/1/11 83/13/0009

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Veröffentlicht am 11.01.1984
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn eine Schätzung grundsätzlich zulässig ist, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren - und auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages erfolgt im Rahmen eines solchen - einwandfrei - abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein. Dem Abgabepflichtigen sind nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, S 615 und die dort angeführte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130009.X02

Im RIS seit

11.01.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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