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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Das Gesetz macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht. Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis auf § 13a AVG ins Leere.Das Gesetz macht in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht. Da Paragraph 61, AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis auf Paragraph 13 a, AVG ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030353.X03Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010