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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Dass einem Einspruch gemäß § 49 Abs 2 VStG 1950 kraft gesetzlicher Anordnung die Rechtswirkung einer Berufung zukommen, bedeutet nicht, dass auf ihn deswegen auch die gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 63 Abs 3 AVG 1950 für eine schriftlich eingebrachte Berufung geltende Vorschrift, derzufolge die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, anzuwenden wäre.Dass einem Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG 1950 kraft gesetzlicher Anordnung die Rechtswirkung einer Berufung zukommen, bedeutet nicht, dass auf ihn deswegen auch die gemäß Paragraph 51, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 für eine schriftlich eingebrachte Berufung geltende Vorschrift, derzufolge die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, anzuwenden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030210.X03Im RIS seit
28.05.2004