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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass der Einspruch gegen eine Strafverfügung begründet sein muss, um deren Ausserkrafttreten zu bewirken, weil der Einspruch ein Rechtsmittel besonderer Art darstellt, auf das sich die für die Berufung geltenden Vorschriften des § 63 Abs 3 AVG nicht anwenden lässt (Hinweis E 3.11.1952, 2950/51, VwSlg 2704 A/1952).Es ist nicht erforderlich, dass der Einspruch gegen eine Strafverfügung begründet sein muss, um deren Ausserkrafttreten zu bewirken, weil der Einspruch ein Rechtsmittel besonderer Art darstellt, auf das sich die für die Berufung geltenden Vorschriften des Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht anwenden lässt (Hinweis E 3.11.1952, 2950/51, VwSlg 2704 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030210.X02Im RIS seit
28.05.2004