RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0284

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §9 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2005 TeilB Pkt8.2.2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0316 2006/06/0317 2006/06/0318 2006/06/0319 2006/06/0320 2007/06/0001

Rechtssatz

Schon die Verpflichtung zur Überprüfung der richtigen Einstellung der Go-Box vor, während und nach dem Befahren einer mautpflichtigen Strecke ist dem Vorbringen des Lenkers, er sei gar nicht auf die Idee gekommen, die Werkstatt könnte die Einstellung der Achsenanzahl auf der Go-Box verändert haben, entgegenzuhalten. Im Übrigen ist ihm auch zu erwidern, dass es nicht als geradezu unvorhersehbar qualifiziert werden kann, wenn das (gemäß der Reparaturrechnung) in K angesiedelte Reparaturunternehmen nach Behebung des Schadens an der Hinterachse der Zugmaschine (Totalschaden am Differenzial) eine Probefahrt unternimmt und hiezu auch die (nahe gelegene) Autobahn A 1 benützt (zumal ja die Zugmaschine bestimmungsgemäß, wie sich aus der Einzelleistungsinformation für den Zeitraum von Anfang August bis Ende September ergibt, sehr viel auf Autobahnen unterwegs ist), und hiezu die richtige Achsenanzahl von zwei (es wurde ja kein Auflieger mitgeführt) einstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060284.X02

Im RIS seit

03.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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