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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2236/55 B 20. Jänner 1959 RS 2Stammrechtssatz
Hinweis darauf, dass dem Ziviltechnikergesetz rückwirkende Kraft nicht zukommt, somit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Betrauung eines Architekten als Substitut für einen Architekten, dem befristet die Befugnis zur Berufsausübung entzogen war, gesetzlich nicht vorgesehen war.
Schlagworte
Mängelbehebung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang SubstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020124.X02Im RIS seit
13.01.1984