RS Vwgh 1984/1/13 82/02/0140

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Veröffentlicht am 13.01.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkung des Bescheides ohne Belang, es sei denn, dass dem Bescheiddatum im betreffenden Einzelfall aus bestimmten anderen Gründen wesentliche Bedeutung zukäme (Hinweis E 7.7.1948, 636/47, VwSlg 484 A/1948; E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965 und Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 2, Seite 63), z.B. wegen der Frage, ob ein zur Zeit der Unterfertigung dazu auch berufenes Organ unterfertigt habe.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Datum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982020140.X01

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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