RS Vwgh 1984/1/16 83/10/0238

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Veröffentlicht am 16.01.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3152/80 E 5. Juli 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Aussagen vor dem Gendarmeriepostenkommando dienen zwar als Beweismittel iSd § 46 AVG, doch kommt ihnen in der Regel nicht derselbe Wert zu, wie wenn diese Personen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde vernommen worden wären. Auch der bloße Hinweis in der Eigenschaft als Zeuge vor der Behörde auf die Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando kann (bei der hier gegebenen Sachlage) die eingehende Einvernahme vor der Behörde nicht ersetzen (Hinweis E 11.11.1981, 3869, 3870/80).Aussagen vor dem Gendarmeriepostenkommando dienen zwar als Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, doch kommt ihnen in der Regel nicht derselbe Wert zu, wie wenn diese Personen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde vernommen worden wären. Auch der bloße Hinweis in der Eigenschaft als Zeuge vor der Behörde auf die Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando kann (bei der hier gegebenen Sachlage) die eingehende Einvernahme vor der Behörde nicht ersetzen (Hinweis E 11.11.1981, 3869, 3870/80).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100238.X04

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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