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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3152/80 E 5. Juli 1982 RS 2Stammrechtssatz
Aussagen vor dem Gendarmeriepostenkommando dienen zwar als Beweismittel iSd § 46 AVG, doch kommt ihnen in der Regel nicht derselbe Wert zu, wie wenn diese Personen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde vernommen worden wären. Auch der bloße Hinweis in der Eigenschaft als Zeuge vor der Behörde auf die Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando kann (bei der hier gegebenen Sachlage) die eingehende Einvernahme vor der Behörde nicht ersetzen (Hinweis E 11.11.1981, 3869, 3870/80).Aussagen vor dem Gendarmeriepostenkommando dienen zwar als Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, doch kommt ihnen in der Regel nicht derselbe Wert zu, wie wenn diese Personen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde vernommen worden wären. Auch der bloße Hinweis in der Eigenschaft als Zeuge vor der Behörde auf die Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando kann (bei der hier gegebenen Sachlage) die eingehende Einvernahme vor der Behörde nicht ersetzen (Hinweis E 11.11.1981, 3869, 3870/80).
Schlagworte
Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100238.X04Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015