RS Vwgh 1984/1/16 83/10/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1984
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100238.X01

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten