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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100238.X01Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015