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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §68 Abs2 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde der Firma GH KG in P, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 19. Juli 1983, Zl. 69/4-5/Se-1983, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das beschwerdeführende Unternehmen ging aus einem Wagnereibetrieb hervor, betreibt aber derzeit die Erzeugung und Reparatur von Fahrzeugen. Anwendbar auf die Dienstverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Arbeitnehmern ist der Kollektivvertrag für das holzverarbeitende Gewerbe, der Schmutz- oder Erschwerniszulagen nicht vorsieht. Bei Reparaturen an gebrauchten Fahrzeugen, vor allem aber vor Beginn der Lackierungsarbeiten an Neufahrzeugen, müssen die Fahrzeuge bzw. Aufbauten mittels eines Sandstrahlgebläses gereinigt werden. Die Arbeiten mit dem Sandstrahlgebläse sind nach übereinstimmender Ansicht beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Art nach Arbeiten, für die in anderen Kollektivverträgen Schmutz- bzw. Erschwerniszulagen vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin zahlte den Arbeitern, die mit dem Sandstrahlgebläse arbeiteten, eine steuerfreie Zulage von S 50,-- je Arbeitsstunde an diesem Gerät. Diese Zulage bekamen alle Arbeitnehmer, die das Gerät bedienten. Die aus diesem Titel ausgezahlten Zulagen betrugen monatlich höchstens S 1.000,--.
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1978 unterzog der Prüfer von der erwähnten Zulage in Höhe von S 50,-- pro Stunde den Teilbetrag von S 40,-- der tarifmäßigen Besteuerung. Das Finanzamt schloß sich dem Prüfer an und zog die Beschwerdeführerin für einen so errechneten Betrag von S 7.844,-- zur Haftung heran.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung keine Folge. Unter Wiedergabe der in Betracht kommenden Vorschriften des § 68 EStG 1972 verwies die belangte Behörde darauf, sie habe der Beschwerdeführerin vorgehalten, daß für Arbeiten mit Sandstrahlgebläse nach dem Kollektivvertrag für das Steinmetzgewerbe in Oberösterreich eine Zulage von 9 % und nach dem Kollektivvertrag für das Malergewerbe eine Zulage von 20 % gewährt werde. Höhere Zulagen seien der belangten Behörde nicht bekannt. In Anbetracht der im Prüfungszeitraum von der Beschwerdeführerin bezahlten Stundenlöhne von S 34,-- bis S 47,50 liege eine Zulage von S 10,-- pro Stunde über 20 % (gemeint des Grundlohnes). Nicht trat die belangte Behörde der Ansicht der Beschwerdeführerin entgegen, Rechtsgrund für die Zahlung der Zulagen sei im Beschwerdefall die innerbetriebliche Gewährung für alle Arbeitnehmer bzw. eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern. Jedoch könne eine zwischen 105 % und 147 % (bezogen auf den Stundengrundlohn) liegende Zulage auch aus diesem Titel nicht anerkannt werden. Die belangte Behörde schilderte sodann die historische Entwicklung des § 68 EStG 1972 (vgl: dazu Hofstätter-Reichel, Tz. 1 zu § 68) und gelangte zu dem Ergebnis, daß, wenn durch die Einführung der lit. d in § 68 Abs. 2 EStG 1972 nur die Schlechterstellung eines bestimmten Arbeitnehmerkreises vermieden werden sollte, daraus zwangsläufig folge, daß auch die Höhe von nach § 68 EStG 1972 begünstigten Zulagen - sei es die Steuerfreiheit oder der feste Steuersatz von 15 % ihre Grenzen habe. Die Grenze werde bei einer Vereinbarung nach lit. d in der Höhe liegen, die für die gleiche Tätigkeit als höchste Zulage in einem Gesetz oder Kollektivvertrag festgesetzt sei. Aus dem Gesagten folge, daß ein Zuschlag von S 10,-- pro Stunde, das seien mehr als 20 % des Arbeitslohnes, angemessen sei.Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung keine Folge. Unter Wiedergabe der in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 68, EStG 1972 verwies die belangte Behörde darauf, sie habe der Beschwerdeführerin vorgehalten, daß für Arbeiten mit Sandstrahlgebläse nach dem Kollektivvertrag für das Steinmetzgewerbe in Oberösterreich eine Zulage von 9 % und nach dem Kollektivvertrag für das Malergewerbe eine Zulage von 20 % gewährt werde. Höhere Zulagen seien der belangten Behörde nicht bekannt. In Anbetracht der im Prüfungszeitraum von der Beschwerdeführerin bezahlten Stundenlöhne von S 34,-- bis S 47,50 liege eine Zulage von S 10,-- pro Stunde über 20 % (gemeint des Grundlohnes). Nicht trat die belangte Behörde der Ansicht der Beschwerdeführerin entgegen, Rechtsgrund für die Zahlung der Zulagen sei im Beschwerdefall die innerbetriebliche Gewährung für alle Arbeitnehmer bzw. eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern. Jedoch könne eine zwischen 105 % und 147 % (bezogen auf den Stundengrundlohn) liegende Zulage auch aus diesem Titel nicht anerkannt werden. Die belangte Behörde schilderte sodann die historische Entwicklung des Paragraph 68, EStG 1972 vergleiche, dazu Hofstätter-Reichel, Tz. 1 zu Paragraph 68,) und gelangte zu dem Ergebnis, daß, wenn durch die Einführung der Litera d, in Paragraph 68, Absatz 2, EStG 1972 nur die Schlechterstellung eines bestimmten Arbeitnehmerkreises vermieden werden sollte, daraus zwangsläufig folge, daß auch die Höhe von nach Paragraph 68, EStG 1972 begünstigten Zulagen - sei es die Steuerfreiheit oder der feste Steuersatz von 15 % ihre Grenzen habe. Die Grenze werde bei einer Vereinbarung nach Litera d, in der Höhe liegen, die für die gleiche Tätigkeit als höchste Zulage in einem Gesetz oder Kollektivvertrag festgesetzt sei. Aus dem Gesagten folge, daß ein Zuschlag von S 10,-- pro Stunde, das seien mehr als 20 % des Arbeitslohnes, angemessen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß in einem Fall, in dem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. d EStG 1972 bezahlt werden, sohin keine durch einen Kollektivvertrag gezogene Grenze besteht, das Höchstausmaß an monatlich begünstigt zu behandelnden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sich aus § 68 Abs. 1 EStG 1972 bestimme, wobei auf dieses Höchstausmaß auch Überstundenzuschläge und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit anzurechnen seien.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß in einem Fall, in dem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, Litera d, EStG 1972 bezahlt werden, sohin keine durch einen Kollektivvertrag gezogene Grenze besteht, das Höchstausmaß an monatlich begünstigt zu behandelnden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sich aus Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 bestimme, wobei auf dieses Höchstausmaß auch Überstundenzuschläge und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit anzurechnen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 68 Abs. 1 EStG 1972 lautet: Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 lautet:
"Erhält der Arbeitnehmer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so beträgt die Lohnsteuer, soweit diese Zulagen und Zuschläge insgesamt den Freibetrag von 5070 S monatlich (1170 S wöchentlich, 195 S täglich) übersteigen, 15 v. H."
§ 68 Abs. 2 EStG 1972 bestimmt, was als Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage anzusehen ist und ordnet ferner an, daß diese Zulagen nur begünstigt sind, soweit sie (im folgenden wird nur der wesentliche Inhalt der Normen wiedergegeben) Paragraph 68, Absatz 2, EStG 1972 bestimmt, was als Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage anzusehen ist und ordnet ferner an, daß diese Zulagen nur begünstigt sind, soweit sie (im folgenden wird nur der wesentliche Inhalt der Normen wiedergegeben)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140189.X00Im RIS seit
17.01.1984Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015