RS Vwgh 2007/7/5 2007/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob ein Verwaltungsakt als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG oder als anfechtbarer selbständiger verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110). Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG selbständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc., ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 18. Dezember 2003).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060052.X01

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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