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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
§ 105 lit b WRG setzt die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes voraus. Die Verweigerung der Bewilligung, weil eine "Gefährdung öffentlicher Interessen durch die gegenständlichen Bauwerke nicht ausgeschlossen" werden könne, widerspricht dem Gesetz.Paragraph 105, Litera b, WRG setzt die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes voraus. Die Verweigerung der Bewilligung, weil eine "Gefährdung öffentlicher Interessen durch die gegenständlichen Bauwerke nicht ausgeschlossen" werden könne, widerspricht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070224.X03Im RIS seit
20.09.2004Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010