RS Vwgh 2007/7/5 2006/06/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2007
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §46 Abs1;
RAO 1868 §46 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über Vorstellungen gegen erstinstanzlich erfolgte Bestellungen zum Verfahrenshelfer kommt § 46 Abs. 2 RAO nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung kommt bei der Entscheidung über den Antrag auf künftige Befreiung von der Bestellung zur Verfahrenshilfe zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060255.X02

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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