RS Vwgh 2007/7/6 AW 2007/07/0030

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Veröffentlicht am 06.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs1 Z5;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 4 bis 7 der letztmaligen Vorkehrungen - Erlöschen eines Wasserrechtes und letztmalige Vorkehrungen (Mühle am R-Bach) - Mit Bescheid des BM wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der BH dahingehend abgeändert, dass die in der Folge näher umschriebenen letztmaligen Vorkehrungen jene des Bescheides der BH vollständig ersetzen. Die Vorkehrungen lauten: "1. Schützentafeln und Feinrechen im Bereich des Kraftwerkes sind zu entfernen. 2. Die Abdämmung des Werkskanals unmittelbar gerinneabwärts des Dammes des Fischteiches ist mit einer Oberkante in Höhe der OK des linksufrigen höheren Dammabschnittes des Fischteiches auszuführen. ... 4. Der Abstrom vom Wehr (entsprechend Auflage 3) ist erosionssicher auszuführen (Wasserbausteine auf Vlies oder Instandsetzung der Betonrinne inklusive Kolkverfüllung und Erosionssicherung). 5. Der T-Graben ist ca. in Falllinie über die Grundstücke 67/8 und 67/7 in zunächst nordöstlicher Richtung, dann östlicher Richtung dem R-Bach beizuleiten. Dabei sind relevante Vorgaben des Schutzgebietsbescheides (Brunnenanlage der Gemeinde) zu berücksichtigen. 6. Der Mündungsbereich des Werkskanales in den R-Bach ist auf den letzten 8 m im Hinblick auf Hochwässer des R-Baches erosionssicher herzustellen bzw. instand zu setzen und dafür ein geeigneter Nachweis bis zur Kollaudierung vorzulegen. 7. Im Bereich der Querung des T-Grabens mit dem Werkskanal ist die rechte Böschung des T-Grabens durch eine Erdanschüttung von 0,5 m Höhe herzustellen. ...". Zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen wurden Fristen festgesetzt. Die Punkte 1, 2 und 4 bis 7 der letztmaligen Vorkehrungen sind einem Vollzug zugänglich, zumal der diesbezüglich erteilte Auftrag bedeutet, bis spätestens zu dem von der Behörde festgesetzten Termin die Arbeiten durchzuführen, und sich der Beschwerdeführer darüber hinaus im Falle einer nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Aufträge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung (vgl. § 137 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959) aussetzen würde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070030.A02

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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