RS Vwgh 2007/7/6 AW 2007/07/0030

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Veröffentlicht am 06.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung hinsichtlich der Punkte 3, 8 und 9 der

letztmaligen Vorkehrungen - Erlöschen eines Wasserrechtes und

letztmalige Vorkehrungen (Mühle am R-Bach) - Mit Bescheid des BM

wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der

BH dahingehend abgeändert, dass die in der Folge näher

umschriebenen letztmaligen Vorkehrungen jene des Bescheides der BH

vollständig ersetzen. Die Vorkehrungen lauten: ... 3. Das

bestehende Wehr (Betonschwelle) oberhalb der Abdämmung ist

beidseitig dicht ins Gelände einzubinden und wasserdicht

herzustellen. ... 8. Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine

fischereischädigenden Stoffe in das Gerinne eingeleitet werden. 9.

Die Arbeiten sind nur nach Verständigung des Wasserberechtigten am Mühlteich sowie der allenfalls betroffenen Grundeigentümer vorzunehmen. Die Verständigung muss mindestens zwei Wochen vor Inangriffnahme der Arbeiten nachweislich erfolgen." Zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen wurden Fristen festgesetzt. Der BM führte in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ua aus, hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrung zu Punkt 3 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung Wasseraustritte bzw. Durchsickerungen und Erosionsschäden im Bereich der Rinne festgestellt. Im Falle von massiven Wasseraustritten (durch allfällige Hochwässer), die zu starken Erosionen führen würden, könne sogar der Dammfuß gefährdet werden. Die Gefährdung des Dammes bedeute eine Gefährdung für die Anrainer und für die Umwelt. Nicht nur der Hochwasserschutz an sich, sondern auch der Schutz von Menschen stelle ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das dem Aufschub des Vollzuges entgegenstehe. Der BM zeigt hinsichtlich des Punktes 3 der letztmaligen Vorkehrungen, mit dem auch insoweit das Verbot des Einbringens von nicht fischereischädigenden Stoffen (Punkt 8) und die Verständigungspflichten nach Punkt 9 in engem sachlichen Zusammenhang stehen, das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses auf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070030.A01

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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