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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde überschreitet nicht ihre Kompetenz, wenn sie in einem Verfahren gem den §§ 41 Abs 1 und 61 Abs 1 WRG 1959 hinsichtlich eines 12 m2 großen Teiles einer Parzelle, welcher einerseits - entgegen der Vorschrift des § 103 Abs 1 lit f WRG 1959 - nicht im Grundeigentümerverzeichnis enthalten war und auch darüber keine ausdrückliche Enteignung im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochen wurde, andererseits aber der ebenfalls einen Bestandteil der ursprünglichen Projektsunterlagen bildenden Grundablösungsplan unzweifelhaft erkennen lässt, dass der gegenständliche Parzellenteil berührt wird, einen Abspruch trifft.Die Berufungsbehörde überschreitet nicht ihre Kompetenz, wenn sie in einem Verfahren gem den Paragraphen 41, Absatz eins und 61 Absatz eins, WRG 1959 hinsichtlich eines 12 m2 großen Teiles einer Parzelle, welcher einerseits - entgegen der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 - nicht im Grundeigentümerverzeichnis enthalten war und auch darüber keine ausdrückliche Enteignung im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochen wurde, andererseits aber der ebenfalls einen Bestandteil der ursprünglichen Projektsunterlagen bildenden Grundablösungsplan unzweifelhaft erkennen lässt, dass der gegenständliche Parzellenteil berührt wird, einen Abspruch trifft.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982070231.X04Im RIS seit
01.09.2004Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013