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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGdAG 1967 §7;Rechtssatz
Die Erhebung der Vorstellung gem Art 119a Abs 5 B-VG setzt zwingend das Vorliegen eines mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides voraus. Ist dieser Bescheid mangels Zustellung nicht erlassen, so ist die Vorstellung dagegen unzulässig (Hinweis E 9.3.1982 81/07/0212 und E 13.9.1977, 682/77, VwSlg 9383 A/1977). Entscheidet die Vorstellung in Verkennung der Rechtslage jedoch meritorisch, so ist die Entscheidung der Vorstellungsbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet.Die Erhebung der Vorstellung gem Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG setzt zwingend das Vorliegen eines mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides voraus. Ist dieser Bescheid mangels Zustellung nicht erlassen, so ist die Vorstellung dagegen unzulässig (Hinweis E 9.3.1982 81/07/0212 und E 13.9.1977, 682/77, VwSlg 9383 A/1977). Entscheidet die Vorstellung in Verkennung der Rechtslage jedoch meritorisch, so ist die Entscheidung der Vorstellungsbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982070159.X05Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016