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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §26 Abs1;Rechtssatz
Wird der Bescheid der Vorstellungsbehörde im Sinne des § 7 Bundes-GemeindeaufsichtsG sowohl dem Bfr - obwohl er anwaltlich vertreten wurde, entgegen der Vorschrift des § 26 Abs 1 AVG persönlich zugestellt, sodass dieser im Zeitpunkt der Erhebung einer VwGH Beschwerde gegenüber dem Bfr nicht als erlassen anzusehen ist, - als auch der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Partei gemäß § 12 Abs 3 Bundes-GemeindeaufsichtsG zugestellt und daher rechtlich existent, so ist die Beschwerdelegitimation des Bfr im Sinne des § 26 Abs 2 VwGG zu bejahen.Wird der Bescheid der Vorstellungsbehörde im Sinne des Paragraph 7, Bundes-GemeindeaufsichtsG sowohl dem Bfr - obwohl er anwaltlich vertreten wurde, entgegen der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz eins, AVG persönlich zugestellt, sodass dieser im Zeitpunkt der Erhebung einer VwGH Beschwerde gegenüber dem Bfr nicht als erlassen anzusehen ist, - als auch der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Partei gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Bundes-GemeindeaufsichtsG zugestellt und daher rechtlich existent, so ist die Beschwerdelegitimation des Bfr im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG zu bejahen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982070159.X04Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016