RS Vwgh 1984/1/17 82/04/0179

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Veröffentlicht am 17.01.1984
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §3 Abs1 idF 1981/486;
GelVerkG §5 Abs1 idF 1981/486;

Rechtssatz

Der VwGH hält an seiner zur Rechtslage vor der Novelle ergangenen ständigen Rechtsprechung fest, dass bei Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten Nachfrage ein entsprechendes Angebot gegenübersteht, auf die bestehenden Betriebe des Mietwagengewerbes Bedacht zu nehmen ist, wobei es der Behörde nicht verwehrt ist, auch die in der Umgebung befindlichen Unternehmen zu berücksichtigen und die örtlichen Grenzen dieser Umgebung nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu bestimmen. Handelt es sich um Leistungen besonderer Art - hier um den Krankentransport - , die in der Regel durch andere als gewerbliche Unternehmen erbracht werden, dann kann es nicht als mit dem Begriff des Bedarfes unvereinbar angesehen werden, wenn die Behörde bei der Prüfung der Bedarfsfrage auch auf die Leistungen dieser Unternehmungen Bedacht nimmt (Hinweis E 30.11.1977, 2936/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982040179.X02

Im RIS seit

15.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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