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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §16 Abs1 idF 1981/486;Rechtssatz
Der § 342 Abs 2 GewO 1973 normiert ein Recht der Standortgemeinde auf Anhörung zur Frage des Bedarfes aber keine Pflicht der Standortgemeinde zur Abgabe einer Stellungnahme.Der Paragraph 342, Absatz 2, GewO 1973 normiert ein Recht der Standortgemeinde auf Anhörung zur Frage des Bedarfes aber keine Pflicht der Standortgemeinde zur Abgabe einer Stellungnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982040179.X01Im RIS seit
15.06.2004