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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 83/08/0200 E VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12325 A/1986; (RIS: abwh)Rechtssatz
Nehmen Personen, die eine GmbH gründen wollen, vor Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrages (Notariatsaktes) eine dem künftigen Gesellschaftszweck dienende Geschäftstätigkeit auf, so entsteht - ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden müsste oder es zur rechtsgültigen Gründung der GmbH kommen müsste - je nach der Geschäftstätigkeit ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder als Offene Handelsgesellschaft zu qualifizierendes Gesellschaftsverhältnis (OGH Urteil vom 5.5.1981, 5 Ob 570/81 = GesRZ 1981, 178 mit Anmerkung Ostheim; vgl auch Schmidt, GesRZ 1983, 1). Hier: OHG (Führung eines Hotelbetriebes).Nehmen Personen, die eine GmbH gründen wollen, vor Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrages (Notariatsaktes) eine dem künftigen Gesellschaftszweck dienende Geschäftstätigkeit auf, so entsteht - ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden müsste oder es zur rechtsgültigen Gründung der GmbH kommen müsste - je nach der Geschäftstätigkeit ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder als Offene Handelsgesellschaft zu qualifizierendes Gesellschaftsverhältnis (OGH Urteil vom 5.5.1981, 5 Ob 570/81 = GesRZ 1981, 178 mit Anmerkung Ostheim; vergleiche auch Schmidt, GesRZ 1983, 1). Hier: OHG (Führung eines Hotelbetriebes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981080025.X02Im RIS seit
18.09.2002