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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0263/48 B 8. Juni 1948 RS 1Stammrechtssatz
Wird eine Beschwerde nicht direkt beim VwGH eingebracht, sondern bei einer hiefür unzuständigen Behörde, dann geht eine Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu Lasten des Bfr, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den VwGH weitergeleitet hat.Wird eine Beschwerde nicht direkt beim VwGH eingebracht, sondern bei einer hiefür unzuständigen Behörde, dann geht eine Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu Lasten des Bfr, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den VwGH weitergeleitet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170246.X03Im RIS seit
18.03.2005