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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3290/80 E 18. Februar 1982 RS 1Stammrechtssatz
Entscheidet sich die Aufsichtsbehörde dafür, die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in der Gemeindeebene durch eigene Ermittlungen zu beheben, bleibt der Sachverhalt aber dennoch in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig - etwa, weil das im Vorstellungsverfahren eingeholte Gutachten mangelhaft ist -, so verfällt der Vorstellungsbescheid der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983170173.X03Im RIS seit
20.01.1984Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008