RS Vwgh 2007/7/19 2006/07/0025

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §22 Abs1;
FlVfGG §24;
FlVfGG §29;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs6;
FlVfLG Slbg 1973 §72;

Rechtssatz

Auch wenn das Ziel einer Sonderteilung das Ausscheiden eines einzelnen Mitgliedes aus der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen ist und dabei eine größtmögliche Entflechtung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausscheidungswerber und der Agrargemeinschaft angestrebt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Abfindungsflächen nur solche sein können, die gänzlich unbelastet sind. § 41 Abs 6 Slbg FlVfLG 1973 regelt ausdrücklich, dass die Abfindungsgrundstücke hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte treten, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass auch Abfindungsgrundstücke in rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen stehen können, zB in Form einer darauf lastenden Dienstbarkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070025.X03

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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