RS Vwgh 1984/1/20 83/02/0239

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Veröffentlicht am 20.01.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, dass der Bfr ein Kfz gelenkt habe, an dem an einer bestimmten Stelle "der Aufkleber "CDG" angebracht war", lässt eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand des § 26a KDV 1967 nicht zu, weil die Angabe, es sei dieses Zeichen angebracht gewesen, nicht auch die Annahme miteinschließt, es habe dieses Zeichen seiner Beschaffenheit und seinem Aussehen nach leicht für ein nach dieser Verordnungsstelle geschütztes Zeichen gehalten werden können.Der Tatvorwurf, dass der Bfr ein Kfz gelenkt habe, an dem an einer bestimmten Stelle "der Aufkleber "CDG" angebracht war", lässt eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 26 a, KDV 1967 nicht zu, weil die Angabe, es sei dieses Zeichen angebracht gewesen, nicht auch die Annahme miteinschließt, es habe dieses Zeichen seiner Beschaffenheit und seinem Aussehen nach leicht für ein nach dieser Verordnungsstelle geschütztes Zeichen gehalten werden können.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020239.X03

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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