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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der H F in W, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 11/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Jänner 1983, Zl. III/1-20.363/15-83, betreffend Anschlußzwang nach dem Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der H F in W, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Riemergasse 11/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Jänner 1983, Zl. III/1-20.363/15-83, betreffend Anschlußzwang nach dem Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Jänner 1983 angefochten, mit welchem die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mauerbach vom 8. Oktober 1981 gemäß § 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem gemeindebehördlichen Rechtsmittelbescheid war der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mauerbach vom 27. März 1981 nicht Folge gegeben worden, durch welchen festgestellt worden war, daß für das im ideellen Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück nnn/1 KG. M ein Anschlußzwang an die öffentliche Ortswasserleitung nicht gegeben sei.Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Jänner 1983 angefochten, mit welchem die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mauerbach vom 8. Oktober 1981 gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem gemeindebehördlichen Rechtsmittelbescheid war der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mauerbach vom 27. März 1981 nicht Folge gegeben worden, durch welchen festgestellt worden war, daß für das im ideellen Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück nnn/1 KG. M ein Anschlußzwang an die öffentliche Ortswasserleitung nicht gegeben sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1984, Zl. 82/07/0159, ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Juli 1982, mit welchem die Vorstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und zugleich anderen Hälfteeigentümers des bezeichneten Grundstückes gegen den zuvor angeführten Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mauerbach vom 8. Oktober 1981 gemäß § 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden, weil diese nicht beachtet hatte, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach Ausweis der Verwaltungsakten bereits im gemeindebehördlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, der vor der Aufsichtsbehörde angefochtene Bescheid aber nicht dem (den) Bevollmächtigten zugestellt worden war.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1984, Zl. 82/07/0159, ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Juli 1982, mit welchem die Vorstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin und zugleich anderen Hälfteeigentümers des bezeichneten Grundstückes gegen den zuvor angeführten Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mauerbach vom 8. Oktober 1981 gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden, weil diese nicht beachtet hatte, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nach Ausweis der Verwaltungsakten bereits im gemeindebehördlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, der vor der Aufsichtsbehörde angefochtene Bescheid aber nicht dem (den) Bevollmächtigten zugestellt worden war.
Aus den im erwähnten, auch an die Beschwerdeführerin zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters gerichteten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1984 ausführlich dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, war auch der durch die vorliegende gemäß § 26 Abs. 2 VwGG 1965 zulässige, Beschwerde angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Aus den im erwähnten, auch an die Beschwerdeführerin zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters gerichteten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1984 ausführlich dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, war auch der durch die vorliegende gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG 1965 zulässige, Beschwerde angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht eigens vergütet werden kann.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die wegen der gesetzlichen Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht eigens vergütet werden kann.
Wien, am 24. Jänner 1984
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070046.X00Im RIS seit
28.05.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013