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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Unter "Lenken eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 64 Abs 1 KFG ist schlechterdings die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeuges zu verstehen, wobei es gleichgültig ist, ob der Antriebsmotor in Bewegung ist oder nicht.Unter "Lenken eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, KFG ist schlechterdings die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeuges zu verstehen, wobei es gleichgültig ist, ob der Antriebsmotor in Bewegung ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030112.X02Im RIS seit
27.05.2004Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010